AGB - Mobiles Halteverbot München

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
ABR Mobiles Halteverbot, Torfstecherweg 14, 85716 Unterschleissheim

1. Geltungsbereich
Die  nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle  Rechtsgeschäfte der Firma ABR Mobiles Halteverbot - nachstehend  Dienstleister genannt - mit seinem Vertragspartner - nachstehend  Auftraggeber - genannt. Soweit schriftlich vereinbarte  einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen  dieser AGB abweichen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
  
2. Vertragsgegenstand
2.1  Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der  spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeits- oder  Angestelltenverhältnis wird von beiden Parteien weder angestrebt noch  gegründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder  steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den  Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Der Dienstleister hat das Recht generell für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig zu sein.
    
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1  Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung  eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber per Schriftform und dessen  Annahme durch den Dienstleister zustande.
3.2 Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen gebunden.
3.3 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
3.4  Widerrufsrecht von 14 Tagen des Auftragsgebers: Der Auftragsgeber kann  mit diesen Formular, das Widerrufsrecht geltend machen

    
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Auftrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Auftrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird keine Frist vereinbart.
4.3  Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein  wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, - wenn die fällige Vorauskasse  nicht bezahlt wird. - der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander  folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen  Nachfrist  nicht leistet. - der Auftraggeber nach Abschluss des  Vertrages in Vermögensverfall gerät, (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz) es  sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines  Insolvenzverfahren gestellt.
    
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1  Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel  die detailliert aufgelisteten Aufgaben, (Einrichten ein Halteverbot, und  oder Baustellensicherung, nach den jeweils geltenden Bestimmungen der  RSA bzw. Bestimmungen der jeweiligen Städte und Gemeinden) sofern  durchführbar, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der  Dienstleister wird dem Auftraggeber, wenn schriftlich vereinbart alle  notwendigen Unterlagen wie Genehmigungen oder Vornotierungslisten zur  Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat jedoch selbst Sorge zu tragen,  dass Ihm die benötigten Unterlagen, spätestens einen Tag vor Beginn des  Halteverbots oder Baumaßnahme vorliegen. Sollte der Auftraggeber am Tage  der Maßnahme die benötigten Unterlagen nicht vor Ort haben, und Ihm  z.B. auf Grund von Wartezeiten zusätzliche Kosten entstehen, wird vom  Dienstleister keine Haftung übernommen.
5.3  Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines  Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber  unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4  Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen  Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht  über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn  individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind  bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der  Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von  Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen  reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu  gewährleisten.
5.5 Jeder der  Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicherForm  Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt  eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen  Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die  Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und  gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des  Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der  Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung  berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung  des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung  und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der  vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung  schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen  Geschäftsbedingungen zustande.      
    
6. Preise und Zahlungsbedingungen  
6.1  Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Auftrag aufgeführten  Festpreis - oder vereinbarten Mietpreisen für Material nach Aufstellung  des Materials oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und  Materialbasis jeden Monat im Voraus fällig und berechnet. Bei  Rechnungsstellung werden Lieferung / Aufbau sowie Abholung / Abbau  grundsätzlich mit der ersten Rechnung fällig, auch wenn die Abholung /  Abbau erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
6.2  Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und  Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich.  Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer  nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.    
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4  Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung  kein anderer Zahlungsmodus angegeben ist. Ist der Rechnungsbetrag nicht  innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der  Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die  Verzugszinsen betragen 8,5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung  geltenden Basiszinssatz.
6.5 Der Dienstleister behält sich vor, Vorauskasse zu fordern.
    
7. Haftung
7.1  Der Dienstleister haftet in Fallen des Vorsatzes oder der groben  Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für  Baustellensicherungen erfolgt nur für nachweislich mangelhaften Aufbau,  nicht für im Laufe der Bauzeit entstehende Änderungen an der  Baustellensicherung oder fehlende Beschilderungen. Der Auftraggeber hat  dafür Sorge zu tragen, dass die Baustellensicherung so wie angeliefert  und aufgebaut verbleibt. Der Auftraggeber selbst oder ein vom  Auftraggeber bestimmter Erfüllungsgehilfe sind verpflichtet die  Vollständigkeit der Beschilderung, bzw. der Baustellensicherung täglich  zu prüfen, und etwaige Mängel unverzüglich dem Dienstleister zu melden.  Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für das vom Dienstleister zur  Verfügung gestellte Material wie Schilder, Beleuchtung, Absperr- und  Absicherungsmaterial, ect. Beschädigtes oder abhanden gekommenes  Material wird dem Auftraggeber vom Dienstleister zu handelsüblichen  Preisen in Rechnung gestellt. Der Dienstleister haftet in keinem Fall  für räumliche Ausdehnungen von Baustellen-Einrichtungsflächen, wenn  diese nicht mit den genehmigten Quadratmetern der Genehmigungsbehörde  übereinstimmen.      
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes  erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz  statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher  Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung  wegen Mangeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
7.3 Der Auftraggeber /  Genehmigungsnehmer haftet in vollem Umfang für entstandene Schäden,  welche durch unser geliefertes Material wie Schilder, Baken,  Absperrgitter ihm selbst oder Dritten entstehen. Dies können unter  anderem Schäden, bedingt durch Sturm, Schnee, Vandalismus, mutwilliges  Verstellen durch Dritte sein. Dies beinhaltet alle Schäden wie z.B. an  Fahrzeugen, Hauswänden, Gartenzäune oder sonstige auf und an Straßen  befindliche öffentliche oder private Gegenstände. Der  Auftraggeber/Genehmigungsnehmer ist selbst für die nötige Kontrolle zur  Abwehr von Schäden durch unser Material zuständig. Sollte dies durch den  Dienstleister übernommen werden, bedarf es dazu eines gesonderten  Auftrags mit schriftlicher Vereinbarung.      
7.4 Zur Verfügung  gestelltes Material, insbesondere Ampeln, Sicherungsanhänger, Baken,  Warnlampen, Absperrschranken und Beschilderungen, müssen abgesehen von  bestimmungsgemäßen Abnutzungen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Der  Dienstleister behält sich vor, den Auftraggeber insbesondere bei  offensichtlich durch oder bei den Bauarbeiten entstandene Schäden, in  Regress zu nehmen.
7.5 Die Haftung seitens ABR Mobiles Halteverbot  oder von ihm beauftragten Dritten gegenüber dem Kunden ist auf die Höhe  des für die Dienstleistung schriftlich vereinbarten Entgelts begrenzt.  Es können keine Folgeschäden aus Verzögerung, unvollständiger Leistung,  entgangenem Gewinn oder sonstiger, seitens des Kunden mit der durch ihn  bei ABR Mobiles Halteverbot bestellten Dienstleistung zusammenhängender  Folgen geltend gemacht werden. Der Kunde kann hierzu ausschließlich  Minderung, Erlass oder Erstattung des vereinbarten Entgelds verlangen,  Vereinbarungen dazu bedürfen der Schriftform.
7.6 Insbesondere  stellt der Kunde als Auftraggeber und Genehmigungsinhaber und/oder  Nutzer einer Halteverbotszone ABR Mobiles Halteverbot von allen  Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei.
7.7  Wird die Leistung durch Dritte erbracht, geht die Haftung, soweit  hierüber hinausreichend, auf den tatsächlichen Dienstleister über.
7.8  Die Erteilung einer beantragten behördlichen Genehmigung kann nicht  garantiert werden, diese ist vielmehr von örtlichen Gegebenheiten  und/oder Entscheidungen der zuständigen Behörde abhängig. Leistungen,  die für die Beantragung erbracht wurden (z. B. Ortsbesichtigungen,  Gebühren), werden vom Kunden bezahlt, auch wenn keine Genehmigung durch  Behörden erteilt wird.
7.9 Der Kunde ist sich prinzipiell der  unmöglich vollständigen Datensicherheit im Internet bewusst und stellt  ABR Mobiles Halteverbot daher von allen möglichen Ansprüchen aus  Schäden, die durch die Nutzung des Internetangebots von ABR Mobiles  Halteverbot, der Datenübertragung und den Zugriff auf Server, die unter  den Domainen von ABR Mobiles Halteverbot entstehen, oder durch Redirects  dorthin zu erreichen sind, frei. Insbesondere sind diese nicht begrenzt  auf Schäden an eingesetzter Hard- und Software. Ebenso wird der Kunde  nichts unternehmen, was eine Manipulation oder eine Beeinflussung des  normalen Serverbetriebes und/oder der Datenverarbeitung/Abrechnung  bedeutet.      
7.10 Der Kunde stimmt einer Speicherung und der  Weitergabe der erhobenen Daten von ABR Mobiles Halteverbot zur  Erbringung von Leistungen durch beauftragte Dritte zu. ABR Mobiles  Halteverbot verpflichtet sich, diese Daten nur zu Abrechnungs- und  internen Statistikzwecken zu nutzen und nicht weiter zu veräußern.      
    
8. Gerichtsstand
Für  die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich  deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten,  insbesondere für Auftraggeber, welche keinen allgemeinen Gerichtsstand  in Deutschland haben, ist ausschließlich unser Geschäftssitz. Hat der  Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in einem anderen  EU-Mitgliedstaat, ist für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich der  Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
    
9. Salvatorische Klausel
Sollte  eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll  die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.  Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein  anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll  von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den  wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und  die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.




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Mobiles Halteverbot
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